Samstag, 7. Januar 2023
LG
kasparhauser, 21:59h
Berlin, 7. Januar 2023
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN DIE RICHTERIN DR EISSING
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
KLAGE AUF 9.000 EURO PRO MONAT SCHMERZENSGELD AB DEM 20.2.2008 GEGEN DIESE RICHTERIN WEGEN JAHRELANGER UNTERLASSENER HILFE; BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Dr. Eissing ist nicht berechtigt, in meinen Fällen zu entscheiden, da noch Befangenheitsanträge und weitere Beschwerden gegen sie offen sind.
Außerdem lügt und betrügt sie.
Wie ihr schon aus anderen Verfahren bekannt ist, wurde ich am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht, ein klarer Verstoß gegen Art. 2 GG, weshalb auf Grund von Art. 25 GG internationales Recht vor dem deutschen Recht gilt.
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Aufgrund von Art. 6 AEMR steht mir der Rechtsweg zum Gericht auch ohne Anwalt zu. Ich überdies die Erfahrung gemacht, daß Anwälte meine Interessen nicht vertreten, sondern es sich mit dem Gericht nicht verderben wollen, was ja ein Teil meines Problems ist.
Und das Dokument der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000 steht mir sogar zu, ohne Anwaltszwang und ohne Gebühren vor Gericht meine Interessen vertreten zu dürfen.
Und da steht auch, daß die Staaten Opfern von Gewalt zeitnah helfen zu müssen, was in 2008 hätte passieren müssen. Auch das Grundgesetz sichert mir in Art. 19IV umfassenden, effektiven und zeitnahen Rechtsschutz zu.
Frau Dr. Schmidt-Schondorf hat sich an nichts gehalten und eindeutig gegen Gesetz und Recht verstoßen. Daher müssen meine Beschwerden und Forderungen Bestand haben.
Frau Dr. Eissing kennt offenbar das Grundgesetz nicht. In Art. 20 III ist von Gesetz und Recht die Rede.
Viele Grüße
Horst Murken
E I L T
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RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRUCH GEGEN DIE RICHTERIN DR EISSING
ANTRAG AUF EIN TRIBUNAL GEGEN KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN
KLAGE AUF 9.000 EURO PRO MONAT SCHMERZENSGELD AB DEM 20.2.2008 GEGEN DIESE RICHTERIN WEGEN JAHRELANGER UNTERLASSENER HILFE; BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Dr. Eissing ist nicht berechtigt, in meinen Fällen zu entscheiden, da noch Befangenheitsanträge und weitere Beschwerden gegen sie offen sind.
Außerdem lügt und betrügt sie.
Wie ihr schon aus anderen Verfahren bekannt ist, wurde ich am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht, ein klarer Verstoß gegen Art. 2 GG, weshalb auf Grund von Art. 25 GG internationales Recht vor dem deutschen Recht gilt.
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Aufgrund von Art. 6 AEMR steht mir der Rechtsweg zum Gericht auch ohne Anwalt zu. Ich überdies die Erfahrung gemacht, daß Anwälte meine Interessen nicht vertreten, sondern es sich mit dem Gericht nicht verderben wollen, was ja ein Teil meines Problems ist.
Und das Dokument der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000 steht mir sogar zu, ohne Anwaltszwang und ohne Gebühren vor Gericht meine Interessen vertreten zu dürfen.
Und da steht auch, daß die Staaten Opfern von Gewalt zeitnah helfen zu müssen, was in 2008 hätte passieren müssen. Auch das Grundgesetz sichert mir in Art. 19IV umfassenden, effektiven und zeitnahen Rechtsschutz zu.
Frau Dr. Schmidt-Schondorf hat sich an nichts gehalten und eindeutig gegen Gesetz und Recht verstoßen. Daher müssen meine Beschwerden und Forderungen Bestand haben.
Frau Dr. Eissing kennt offenbar das Grundgesetz nicht. In Art. 20 III ist von Gesetz und Recht die Rede.
Viele Grüße
Horst Murken
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