Mittwoch, 31. August 2022
Mein Termin ist am 28.9., 10:30 Uhr
kasparhauser, 20:57h
Landgericht Berlin
26 O 264/22
Per Telefax
Berlin, 31. Aug. 2022
E I L T
Sehr geehrte Frau Dr. Schmidt-Schondorf,
ich stelle den Feststellungsantrag, daß Sie nicht unsere gesetzliche Richterin sind. Zum einen gibt es zahlreiche Beschwerden gegen Sie, die unbearbeitet sind und zum anderen verstehen Sie Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht offensichtlich nicht.
Der Angriff auf mich am 20.2.2008 war eindeutig ein Verstoß gegen Art. 2 GG, daher gilt Art. 25 GG. Und internationales Recht geht dem deutschen Recht vor, daher gibt es keinen Anwaltszwang für oder gegen mich:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich berufe mich hauptsächlich auf die AEMR, Art. 6ff und das Dokument der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, aber natürlich auch auf die UN-BRK.
Sie haben auf mein Schreiben vom 30. Juli 2022 nicht geantwortet, was mir klar anzeigt, daß Sie das Recht beugen wollen. Daher muß dieses Verfahren an einen verfassungstreuen Richter abgegeben werden, der den Termin nach § 139 ZPO und § 273 ZPO unter Einbeziehung der Beklagten vorbereiten muß.
Viele Grüße
Horst Murken
26 O 264/22
Per Telefax
Berlin, 31. Aug. 2022
E I L T
Sehr geehrte Frau Dr. Schmidt-Schondorf,
ich stelle den Feststellungsantrag, daß Sie nicht unsere gesetzliche Richterin sind. Zum einen gibt es zahlreiche Beschwerden gegen Sie, die unbearbeitet sind und zum anderen verstehen Sie Grundrechte, Menschenrechte und das Völkerrecht offensichtlich nicht.
Der Angriff auf mich am 20.2.2008 war eindeutig ein Verstoß gegen Art. 2 GG, daher gilt Art. 25 GG. Und internationales Recht geht dem deutschen Recht vor, daher gibt es keinen Anwaltszwang für oder gegen mich:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ich berufe mich hauptsächlich auf die AEMR, Art. 6ff und das Dokument der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, aber natürlich auch auf die UN-BRK.
Sie haben auf mein Schreiben vom 30. Juli 2022 nicht geantwortet, was mir klar anzeigt, daß Sie das Recht beugen wollen. Daher muß dieses Verfahren an einen verfassungstreuen Richter abgegeben werden, der den Termin nach § 139 ZPO und § 273 ZPO unter Einbeziehung der Beklagten vorbereiten muß.
Viele Grüße
Horst Murken
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