Montag, 26. September 2022
Kammergericht 10. Senat
Kammergericht
10 W 100/22


Per Telefax


Berlin, 26. Sep. 2022




FESTSTELLUNGSANTRAG




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Feststellungsantrag, daß es für Opfer von Gewalt einen Anwaltszwang nicht gibt.

Ich wurde am 20.2.2008 angegriffen und zum Krüppel gemacht, eindeutig ein Verstoß gegen Art. 2 GG. Durch Art. 25 GG gilt internationales Recht, welches Vorrang vor deutschem Recht hat:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Ich verweise besonders auf das Dokument der UN-Menschenrechtskommission und auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Für eine baldige Antwort bin ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken



Ich stelle erhebliche Leseschwächen, Verständnisschwächen und Schwächen bei der Erfassung von Gesetz und Recht bei den drei Richtern vom Kammergericht fest: https://www.dropbox.com/s/dpluiva86xr7p1j/20221110_KG_10W100-22.pdf?dl=0

Horst

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