Samstag, 9. Juli 2022
14. Senat LSG
Landgericht Berlin



Per Telefax



Berlin, 9. Juli 2022




KLAGE
GEGEN DEN 14. SENAT DES LSG




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde am 20.2.2008 widerrechtlich angegriffen und zum Krüppel gemacht.

In diesem Fall steht mir die sofortige staatliche Hilfe zu, da es ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist. Nach Art. 25 GG gilt dann internationales Recht, welches dem deutschen Recht vorgeht:

Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf)
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mir aber wird jede Hilfe von Anfang an verweigert, so daß ich Schmerzensgeld für jahrelange unterlassene Hilfe von dem 14. Senat verlange, BGH III ZR 71/17 vom 7.9.2017.

Beim 14. Senat hat man dies durch Schweigen und Untätigkeit anerkannt. Auch die gesetzlichen Zinsen stehen mir selbstverständlich zu.

Der Rechtsweg für Opfer von Terror und Gewalt hat barrierefrei zu sein, also kein Anwaltszwang (ohnehin ein Verstoß gegen Art. 6ff AEMR. Und Gebühren dürfen auch nicht
erhoben werden, da der Staat sich nicht an seinem Unrecht bereichern darf.

Viele Grüße

Horst Murken

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